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Kubicki und die autonomen Handlungen

Die FDP hat gegen Teile der Maßnahmen verfassungsrechtliche Bedenken und dies in Karlsruhe vorgetragen. Gut so! Das Gericht hat den Eilantrag abgewiesen und festgelegt, dass die weitere Entscheidung im Hauptverfahren erfolgt. Weitere Anträge sind identisch entschieden worden oder werden vom Gericht inzwischen mit Verweis auf die laufenden Verfahren nicht mehr angenommen. Damit ist die Rechtslage klar: Die Gesetze gelten, bis sie im Hauptverfahren bestätigt oder korrigiert werden.
Nicht so für den Juristen, stellvertretenden Bundesvorsitzenden der FDP und Vizepräsidenten des Bundestages. Er, der so gerne in Talkshows über Recht und Ordnung referiert, stellt öffentlich klar, ausdrücklich mit Blick auf die Stammtische, dass er „selbstverständlich“ („Was denn sonst!“) in Kneipen gewesen sei, die pandemiebedingt nicht hätten öffnen dürfen.
Sein Rechtsverständnis drückt er sehr klar aus: „Ich habe von meinem Recht auf autonomes Handeln Gebrauch gemacht“, so Kubicki.
Gerade weil exakt diese Denkweise in nicht geringen Teilen der Gesellschaft offensichtlich das Verständnis von „Grundrechten“ sowie darauf aufbauendem Handeln von Legislative und Exekutive ist, hat dieses rechtswidrige Verhalten hoffentlich Konsequenzen. Wenn so ein exponierter Mandatsträger sich öffentlich zum Rechtsbruch bekennen kann, ohne dass die ihn tragenden demokratischen Institutionen ihn dafür belangen, müssen wir über die Durchsetzung von irgendwelchen unbequemen Regelungen in diesem Staat nicht weiter nachdenken.
Dann lasst uns doch Brot&Spiele eröffnen, die Details klären wir in der Kneipe unserer Wahl.

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